Dorfgemeinschaft Neunkirchen und Umgebung e.V.
Ein Dorf - Eine Gemeinschaft

Unsere Satzung

§ 1     (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Neunkirchen und Umgebung“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Sitz des Vereins ist Weiden-Neunkirchen.

§ 2     (Zweck)

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Brauchtums, des sozialen Zusammenhalts, des Denkmalschutzes, der Kunst und Kulturpflege und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger und interkultureller Zwecke. Weiter die Förderung der gemeinnützigen juristischen Personen, die Mitglied der Dorfgemeinschaft Neunkirchen und Umgebung sind.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  1. die Schaffung von Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen
  2. die Ausrichtung von kulturellen und Brauchtums-Veranstaltungen, Feste sowie Gemeinschaftsveranstaltungen unter Einbeziehung der Ortsvereine
  3. die Dokumentation der Ortsgeschichte
  4. die aktive Information der Dorfbevölkerung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die beiliegende Anlage 1 der Abgabenordnung ist Bestandteil dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins können auch an andere gemeinnützige Organisationen zur Förderung derer gemeinnütziger Zwecke weitergegeben werden. Der Verein kann im Einzelfall auch Mittel für mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden.

§ 3    (Mitgliedschaft)

1.   Mitglied des Vereins kann jede/r in Neunkirchen und Umgebung ansässige juristische Person, nicht eingetragener Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vereins über die Aufnahme.

2.   Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Erlöschen.

3.   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a.     sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt

b.     es seinen Mitgliedsbeitrag auch nach Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht entrichtet.

Über den Ausschluss entscheidet im Fall lit. a die Mitgliederversammlung und im Fall lit. b die Vorstandschaft.

5.   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.   Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 4    (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (Gesamtvorstand), der Verwaltungsrat und die Mitglieder-versammlung.

§ 5    (Vorstand)

 

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. und 3. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis darf von der Alleinvertretungsbefugnis vom 2. Vorsitzenden nur Gebrauch gemacht werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und vom 3. Vorsitzenden, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind.
  3. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließ-lich der Aufstellung der Tagesordnung
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
  4. die Aufnahme von neuer Mitglieder
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglied oder Gesellschafter eines Mitgliedes sind. Mit Wegfall dieser Voraussetzung endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Bei Unklarheit, ob der Erfüllung dieser Voraussetzung, entscheidet die schriftliche Erklärung des Mitglieds. 

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstands-Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstands-Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Verwaltungsrats bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 6    (Verwaltungsrat)

 

  1. Der Verein hat einen Verwaltungsrat. Dieser setzt sich zusammen aus

 

  1. der Vorstandschaft (Gesamtvorstand)
  2. bis zu 5 Beisitzern
  1. Die Beisitzer werden von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl des Verwaltungsrats erfolgt ist. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder oder Gesellschafter der Mitglieder sind. Mit Wegfall dieser Voraussetzung endet auch die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Bei Unklarheit, ob der Erfüllung dieser Voraussetzung, entscheidet die schriftliche Erklärung des Mitglieds. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Verwaltungsrats-Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  2. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende.
  3. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu unterstützen und zu beraten.

§ 7     (Mitgliederversammlung)

1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern bzw. dem Vertretungsorgan der Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied i.S.v. § 3 der Satzung hat 1 Stimme. Das Stimmrecht wird ausgeübt von den gesetzlichen Vertretern des Mitgliedes. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Besteht für ein Mitglied Gesamtvertretung so ist es zulässig, dass lediglich ein vertretungsberechtigter Vorstand oder Gesellschafter das Stimmrecht des Mitgliedes wahrnimmt.

Die Wahl des Vorstands i.S.v. § 5 Nr.1 der Satzung hat in geheimer Wahl schriftlich zu erfolgen, sofern mehr als ein Vorschlag für die zu besetzende Position vorliegt. Gleiches gilt für die Wahl der Beisitzer i.S.v. § 6 Nr. 1 lit. b.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.     Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versendung der Einladung kann in elektronischer Form mittels E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied einer entsprechenden Übermittlung zugestimmt hat. In diesem Fall ist das Versenden der Textform (§126b BGB) ausreichend.

3.     Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende. Sollte keiner der Vorsitzenden anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch ein Schriftführer für diese Versammlung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a.     Änderung der Satzung

b.     Auflösung des Vereins

c.     Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein im Fall § 3 Absatz 4 lit. a

d.     Ernennung von Ehrenmitgliedern

e.     die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Kassenprüfer

f.      Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

g.     Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h.     Bestellung von Ausschüssen und Delegierten

§ 8     (Kassenprüfer)

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Diese prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

§ 9     (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1.   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

2.   Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsvereinen und juristischen Personen des Vereins zu gleichen Teilen zu.



Die Satzung finden können Sie hier downloaden.