§ 1 (Name, Sitz)
§ 2 (Zweck)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die beiliegende Anlage 1 der Abgabenordnung ist Bestandteil dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins können auch an andere gemeinnützige Organisationen zur Förderung derer gemeinnütziger Zwecke weitergegeben werden. Der Verein kann im Einzelfall auch Mittel für mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede/r in Neunkirchen und Umgebung ansässige juristische Person, nicht eingetragener Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vereins über die Aufnahme.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Erlöschen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
b. es seinen Mitgliedsbeitrag auch nach Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht entrichtet.
Über den Ausschluss entscheidet im Fall lit. a die Mitgliederversammlung und im Fall lit. b die Vorstandschaft.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (Gesamtvorstand), der Verwaltungsrat und die Mitglieder-versammlung.
§ 5 (Vorstand)
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstands-Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstands-Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Verwaltungsrats bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 6 (Verwaltungsrat)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern bzw. dem Vertretungsorgan der Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied i.S.v. § 3 der Satzung hat 1 Stimme. Das Stimmrecht wird ausgeübt von den gesetzlichen Vertretern des Mitgliedes. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Besteht für ein Mitglied Gesamtvertretung so ist es zulässig, dass lediglich ein vertretungsberechtigter Vorstand oder Gesellschafter das Stimmrecht des Mitgliedes wahrnimmt.
Die Wahl des Vorstands i.S.v. § 5 Nr.1 der Satzung hat in geheimer Wahl schriftlich zu erfolgen, sofern mehr als ein Vorschlag für die zu besetzende Position vorliegt. Gleiches gilt für die Wahl der Beisitzer i.S.v. § 6 Nr. 1 lit. b.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versendung der Einladung kann in elektronischer Form mittels E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied einer entsprechenden Übermittlung zugestimmt hat. In diesem Fall ist das Versenden der Textform (§126b BGB) ausreichend.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende. Sollte keiner der Vorsitzenden anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch ein Schriftführer für diese Versammlung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung
b. Auflösung des Vereins
c. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein im Fall § 3 Absatz 4 lit. a
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern
e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Kassenprüfer
f. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
g. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h. Bestellung von Ausschüssen und Delegierten
§ 8 (Kassenprüfer)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Diese prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 9 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsvereinen und juristischen Personen des Vereins zu gleichen Teilen zu.
Die Satzung finden können Sie hier downloaden.